Unsere Verkaufsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen an Kaufleute, wenn der Vertrag zum Betrieb Ihres Handelsgewerbes gehört, an juristische Personen des öffentlichen Rechts, an öffentlich-rechtliche Sondervermögen und an Privatpersonen.
Unsere Verkaufsbedingungen gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers vor. Soweit eine Bestellung unter Bezugnahme auf Einkaufsbedingungen erteilt wurde, die unseren Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise nicht entsprechen, wird hiermit solchen Einkaufsbedingungen insgesamt ausdrücklich widersprochen.
Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Für den Fall der etwaigen Unwirksamkeit oder wirksamen Abänderung einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen unserer Verkaufsbedingungen gleichwohl wirksam.
Die Angaben über technische Daten sind unverbindlich. Im Interesse der technischen Weiterentwicklung behalten wir uns Änderungen jederzeit vor.
Auftrag
Jeder Auftrag bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme unserer schriftlichen Bestätigung.
Alle etwaigen Nebenabreden sowie nachträglichen Ergänzungen und Änderungen des Auftrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Lieferbedingungen
Die angegebenen Lieferfristen gelten ab Werk Brensbach. Sie werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Gesamtmenge sind zulässig.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung unseren Betrieb verlässt.
Verpackungskosten werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen, die später als 30 Tage ab Rechnungsdatum bei uns eingehen, sind ab Fälligkeit banküblich zu verzinsen.
Wechselzahlung ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Sämtliche Wechsel-, Einziehungs- und Diskontspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
Gegen unsere fälligen Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Bestellers ein oder werden solche bereits vor Vertragsabschluß vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so können wir sofortige Barzahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge zuvor ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als eine solche Verschlechterung sind insbesondere Wechsel- oder Scheckproteste, Pfändungen, Zahlungseinstellung, Stellung des Antrags auf Vergleichs- oder Konkursverfahren durch den Gemeinschuldner, Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse anzusehen. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung.
Mängelrügen und Gewährleistung
Für Mängelrügen gelten §§377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass Beanstandung wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung spätestens zwei Wochen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben sind.
Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen Ihr zur Zeit des Gefahrüberganges zugesicherte Eigenschaften, so können wir unserer Gewährleistungsverpflichtung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachkommen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Über die in Ziffer 5.2 bezeichneten Ansprüche hinaus sind weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
Alle Ansprüche des Bestellers, die auf einen Mangel der gelieferten Waren bzw. auf einem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen, verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges auf den Besteller, unabhängig davon, wann für den Besteller ein Mangel oder ein Schaden erkennbar geworden ist.
Schadensersatzansprüche
Jedwede Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, soweit wir nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Kardinalpflichten zwingend haften. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, insbesondere Ersatzansprüche für Folgeschäden.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung.
Soweit der Eigentumsvorbehalt gem. Ziffer 7.1 durch Verbindung, Vermischung und/oder Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware erlischt, tritt an seine Stelle anteilig im Verhältnis des uns für die Vorbehaltsware zustehenden Kaufpreises das Miteigentum an der neuen Sache oder die daraus entstehende Forderung des Bestellers. Dieser verpflichtet sich, uns auf Verlangen schriftlich die Eigentümer der verbundenen oder vermischten Gegenstände bzw. die Abnehmer der veräußerten Ware zu benennen.
Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur so lange veräußern, als er sich mit dem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen nicht in Verzug befindet. Kommt der Besteller in Verzug oder entstehen sonstige Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit gem. Nr. 4.4, so sind wir berechtigt, zu unserer Sicherung die Herausgabe der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren bis zur vollständigen Begleichung unserer sämtlichen Forderungen zu verlangen.
Der Besteller tritt bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Falle einer vorherigen Verbindung mit anderen Gegenständen, bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt mehr als 25 v.H., so sind wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl entweder zur Freigabe oder zur Rückabtretung der übersteigenden Sicherheiten verpflichtet.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Auftrag geschuldeten Leistungen ist Brensbach.
Ausschließlicher Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist Darmstadt.
Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist nicht anwendbar.